Stand Januar 2023

  1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Teker-Haustechnik und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft so-wie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbe-sondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträ-gen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.teker-haustechnik.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Ände-rungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unterneh-merischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer-seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen o-der anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewie-sen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kosten-voranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständ-lichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
  3. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-schalpreis zu verstehen.
    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden ge-genüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zu-rückzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein-barung angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ent-gelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv-vertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kosten-faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss ein-getreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag ab-geschlossen wurde.
    3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-tragsabschluss zu erbringen ist.
    3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen-bogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis ma-ximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
  4. Beigestellte Ware
    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 40% des Werts der beigestellten Ge-räte bzw des Materials zu berechnen.
    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistel-lungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  5. Zahlung
    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir ge-mäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu be-rechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zah-lungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
    5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo-chen erfolglos gemahnt haben.
    5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10 soweit
    dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht.
  6. Bonitätsprüfung
    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge-schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hin-dernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen An-gaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderun-gen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbe-zogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
    7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be-hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
    7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bau-lichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
    7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli-che Zustimmung abzutreten.
  8. Leistungsausführung
    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge-handelt wird.
    8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän-zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie-fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be-schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf-laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
    8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge-rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  9. Leistungsfristen und Termine
    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein-flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-mutbar machen.
    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um-stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent-sprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungster-mine entsprechend hinausgeschoben.
    9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb min. 3% des Rechnungsbetrages je begon-nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kun-den mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfan-ges
    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Lei-tungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrich-tungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkenn-barer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemm-arbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  11. Behelfsmäßige Instandsetzung
    11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht ledig-lich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
  12. Gefahrtragung
    12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
    12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
    12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
  13. Annahmeverzug
    13.1. Gerät der Kunde länger als 3(drei) Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Um-
    stände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrech-tem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
    13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lager-gebühr in Höhe von 100€ zusteht.
    13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzu-treten.
    13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % Netto des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zah-lung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Un-ternehmers vom Verschulden unabhängig.
    13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  14. Eigentumsvorbehalt
    14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
    14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung an-zumerken und seine Schuldner auf diese hinzu-weisen. Über Aufforderung hat er dem Auftrag-nehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-ses über sein Vermögen oder der Pfändung un-serer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständi-gen.
    14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe-haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu be-treten, dies nach angemessener Vorankündigung.
    14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
  15. Schutzrechte Dritter
    15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendi-gen und zweckentsprechenden Kosten zu bean-spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprü-che ist offenkundig.
    15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kos-tenvorschüsse zu verlangen.
    15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden-unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) her-stellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegen-stände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
  16. Unser geistiges Eigentum
    16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch un-seren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geis-tiges Eigentum.
    16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer aus-drücklichen Zustimmung.
    16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu-gegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  17. Gewährleistung
    17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehme-rischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne An-gabe von Gründen verweigert hat.
    17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe-termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
    17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängel-freiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An-lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzöge-rung uns zugänglich zu machen und uns die Mög-lichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäfts-gang nach Ablieferung durch Untersuchung fest-gestellt hat oder feststellen hätte müssen sind un-verzüglich, spätestens 7 (sieben) Tage nach Über-gabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
    17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch wel-che ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Auf-wendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ur-sachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    17.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-besserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
    17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Aus-führung Gewähr.
    17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll ge-eignet ist, wenn dies ausschließlich auf abwei-chende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mit-wirkungspflichten nicht nachkommt.
    17.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unterneh-merischen Kunden an uns zu retournieren.
    17.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangel-haften Sache an uns trägt zur Gänze der unter-nehmerische Kunde.
    17.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-liche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli-chen.
    17.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei-tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompati-bel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  18. Haftung
    18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-pflichtversicherung.
    18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ih-rerseits mit dem Kunden – zufügen.
    18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lage-rung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Be-dienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso be-steht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine ei-gene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versi-cherungsleistung und beschränkt sich unsere Haf-tung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedie-nungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Import-euren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Re-gressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  19. Salvatorische Klausel
    19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
    19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmeri-sche Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Er-satzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  20. Allgemeines
    20.1. Es gilt österreichisches Recht.
    20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Wepppergasse 7, 3363 Hausmening.
    20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zu-ständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat.
    20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
    20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäfts-grundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt aus-drücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei An-nahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einver-standen ist